Besonderes Vorkaufsrecht "Haltepunkt Porta Westfalica"

Lageplan Haltepunkt Porta Westfalica


Präambel

 Aufgrund des § 25 (1) Nr. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I.S. 3634), in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom Januar 2018 (GV NRW S. 90), hat der Rat der Stadt Porta Westfalica in seiner Sitzung am 17.12.2018 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Vorkaufsrecht 

Zur Sicherung der städtebaulichen Maßnahmen im Bereich „Haltepunkt Porta Westfalica“ im Stadtteil Hausberge steht der Stadt Porta Westfalica in dem unter § 2 dieser Satzung festgelegten erweiterten Geltungsbereich ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 (1) Nr. 2 BauGB an allen bebauten und unbebauten Grundstücken zu.
 

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
 

Der erweiterte Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die in der zugehörigen Karte jeweils bezeichneten, bebauten und unbebauten Grundstücke in der Gemarkung Hausberge, Flur 9.
In der zugehörigen Karte ist der Geltungsbereich sowie die Erweiterung der Satzung im Maßstab 1:5000 dargestellt.


§ 3
Inkrafttreten
 

Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Der bevorstehende Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Porta Westfalica zur Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht im Bereich „Haltepunkt Porta Westfalica“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweise: 

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahren seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Porta Westfalica geltend gemacht worden ist.
    Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften begründen soll, ist darzulegen.

  2. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt 

Porta Westfalica, 18.12.2018

Der Bürgermeister
Bernd Hedtmann