Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB

Der räumliche Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Hausberge, Flur 6:

11 tlw., 72, 29, 3o tlw., 46, 49, 50, 53, 86, 54, 85, 45, 42, 41, 38, 37, 36, 35, 25, 47, 48, 51, 52.

Geltungsbereich 15. Änderung BPlan 1

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden sowie erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Wenn überwiegende Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über die Ausnahme trifft die Baugenehmigungsbehörde in Einvernehmen mit der Gemeinde.
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch gem. § 17 (1) BauGB nach Ablauf von zwei Jahren. 

Die Veränderungssperre kann im Sachgebiet Stadtplanung und Bauordnung der Stadt Porta Westfalica, Kempstr. 1, 2.OG während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
 

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung über eine Veränderungssperre wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

 
Hinweise: 

Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB wird auf folgende Bestimmungen hingewiesen:
Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) kann eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Porta Westfalica, den 23.07.2018


Bernd Hedtmann
Bürgermeister