Friedhofssatzung der Stadt Porta Westfalica vom 12.07.2016 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 04.06.2019

Die Friedhofssatzung der Stadt Porta Westfalica wird wie folgt geändert:

Artikel I

§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Diese Friedhofsatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Porta Westfalica gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe, Friedhofsteile und in ihrem Eigentum befindlichen Friedhofskapellen und sonstigen Einrichtungen:

a)     Ortsteil Barkhausen (alter Friedhof), Kreisstraße
b)     Ortsteil Barkhausen (neuer Friedhof), Alte Poststraße 
Verwaltung der Friedhofskapelle durch anderen Betreiber. Ein Zugriffsrecht der Stadt Porta Westfalica auf die Friedhofskapelle besteht, insbesondere auf die Leichenkammer.
c)     Ortsteil Holzhausen, Möllberger Straße/Findelshöhe 
Verwaltung der Friedhofskapelle durch anderen Betreiber.
d)     Ortsteil Costedt, Baumstraße
Verwaltung der Friedhofskapelle durch anderen Betreiber.
e)     Ortsteil Vennebeck, Friedenstraße
Verwaltung der Friedhofskapelle durch anderen Betreiber.
f)       Ortsteil Möllbergen, Kollmannsweg
Verwaltung der Friedhofskapelle durch anderen Betreiber.
g)     Ortsteil Veltheim, Sprengelweg - ohne Friedhofskapelle
h)     Ortsteil Eisbergen, Weinsberg - ohne Friedhofskapelle

§ 21 Abs. 1 Nr. 1.3 wird wie folgt geändert:

Reihengrabstätte im Rasenfeld
Es sind ausschließlich liegende, quadratische Grabplatten mit versenkten Inschriften zugelassen, die bündig mit der Erdoberfläche abschließen.

  • Größe                                  0,40 m x 0,40 m
  • Mindeststärke                    0,06 m

§ 21 Abs. 1 Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:

Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld
Es sind ausschließlich liegende, quadratische Grabplatten mit versenkten Inschriften zugelassen, die bündig mit der Erdoberfläche abschließen.

  • Größe                                  0,40 m x 0,40 m
  • Mindeststärke                    0,06 m

§ 21 Abs. 1 Nr. 2.31 wird wie folgt geändert:

Sonderfelder A (bepflanzte Flächen)
Es sind nur aus einem Teil gefertigte Pultsteine mit versenkten Inschriften zugelassen

  • Länge                                   0,40 m
  • Breite                                   0,40 m
  • Vordere Höhe                     0,05 m - 0,07 m
  • Hintere Höhe                      0,14 m - 0,20 m

§ 21 Abs. 1 Nr. 2.32 wird wie folgt geändert: 

Sonderfelder B (Baumgräber)
Es sind ausschließlich liegende, quadratische Grabplatten mit versenkten Inschriften zugelassen, die bündig mit der Erdoberfläche abschließen

  • Größe                                    0,40 m x 0,40 m
  • Mindeststärke                      0,06 m

Artikel II

Die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 12.07.2016 tritt am 01.07.2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die durch sie ersetzten Regelungen außer Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Porta Westfalica vom 12.07.2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)               eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)               diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)               der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)               der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 


Porta Westfalica, den 04.06.2019 

Bernd Hedtmann
Bürgermeister