2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), des § 90 Abs. 1 Achtes Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2004 (BGBL. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.12.2018 (BGBL. I S. 2696), §§ 5 Abs. 2 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.10.2007 (GV.NRW.S462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.06.2014 (GV. NRW. S. 336) sowie § 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.06.2006 (GV. NRW. S. 278) hat der Rat der Stadt Porta Westfalica in seiner Sitzung am 08.07.2019 folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Kindertagespflege, Kindertageseinrichtungen und im Offenen Ganztag im Primarbereich (Elternbeitragssatzung) vom 30.06.2016 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 08.10.2018 beschlossen:


Artikel 1 

In § 5 Absatz 1 werden die Worte „wobei Kinderbetreuungskosten im Sinne des EStG nicht abzugsfähig sind“ ersatzlos gestrichen.


Artikel 2 

§ 5 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„Wird nachgewiesen, dass die Beitragspflichtigen im Bezug von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes, laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz stehen, so erfolgt für den Zeitraum des Bezuges dieser Leistungen eine Eingruppierung in die erste Beitragsstufe (bis 18.000,00 €).“


Artikel 3

Die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Kindertagespflege, Kindertageseinrichtungen und im Offenen Ganztag im Primarbereich (Elternbeitragssatzung) vom 30.06.2016 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 08.10.2018 tritt zum 01.08.2019 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Kindertagespflege, Kindertageseinrichtungen und im Offenen Ganztag im Primarbereich (Elternbeitragssatzung) vom 30.06.2016 der Stadt Porta Westfalica in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 08.10.2018 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)          eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)          diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)          der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)          der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 

Porta Westfalica, den 10.07.2019


Bernd Hedtmann
Bürgermeister