22. Änderungssatzung vom 17.12.2019 zur Gebührensatzung für die Abfallbeseitigung in der Stadt Porta Westfalica vom 22.05.1995
Aufgrund
- der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202),
- des § 2 i. V. m. § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.12.2016 (GV.NRW 2016, S. 1150)
- des § 9 Abs. 2, 2a und 3 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07.04.2017 (GV.NRW 2017, S. 442),
- sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)
hat der Rat der Stadt Porta Westfalica am 16.12.2019 folgende 22. Änderungssatzung beschlossen:
Die Satzung der Stadt Porta Westfalica über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbeseitigung wird wie folgt geändert:
Artikel I
1) § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühr für die Restmüllabfuhr beträgt
a) bei 4wöchentlicher Abfuhr für ein
60 l Gefäß 5,34 €/Monat 64,08 €/Jahr
80 l Gefäß 7,12 €/Monat 85,44 €/Jahr
120 l Gefäß 10,68 €/Monat 128,16 €/Jahr
240 l Gefäß 21,36 €/Monat 256,32 €/Jahr
b) bei 4-wöchentlicher Abfuhr für ein
1.100 l Gefäß 97,90 €/Monat 1.174,80 €/Jahr
c) bei 2-wöchentlicher Abfuhr für ein
1.100 l Gefäß 195,80 €/Monat 2.349,60 €/Jahr
d) bei wöchentlicher Abfuhr für ein
1.100 l Gefäß 391,60 €/Monat 4.699,20 €/Jahr
2) § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühr für die Biotonne beträgt bei 14-täglicher Abfuhr für ein
60 l Gefäß 3,50 €/Monat 42,00 €/Jahr
80 l Gefäß 4,67 €/Monat 56,04 €/Jahr
120 l Gefäß 7,00 €/Monat 84,00 €/Jahr
240 l Gefäß 14,00 €/Monat 168,00 €/Jahr
3) § 1 Abs. 10 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühr für die Saisonbiotonne bei 14-täglicher Abfuhr in der Zeit vom 01. März bis 30. November (19 Abfuhren pro Jahr) beträgt für ein
60 l Saisongefäß 3,50 €/Monat 31,50 €/Saison
120 l Saisongefäß 7,00 €/Monat 63,00 €/Saison
Artikel II
Inkrafttreten
Die 22. Änderungssatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung der Stadt Porta Westfalica wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Porta Westfalica, 17.12.2019