22. Änderungssatzung vom 17.12.2019 zur Gebührensatzung für die Abfallbeseitigung in der Stadt Porta Westfalica vom 22.05.1995

Aufgrund

-      der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202),

-      des § 2 i. V. m. § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.12.2016 (GV.NRW 2016, S. 1150)

-      des § 9 Abs. 2, 2a und 3 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07.04.2017 (GV.NRW 2017, S. 442),

-      sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)

hat der Rat der Stadt Porta Westfalica am 16.12.2019 folgende 22. Änderungssatzung beschlossen:

Die Satzung der Stadt Porta Westfalica über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbeseitigung wird wie folgt geändert:

Artikel I

1)       § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Die Benutzungsgebühr für die Restmüllabfuhr beträgt

a)    bei 4wöchentlicher Abfuhr für ein

     60 l Gefäß                  5,34 €/Monat                        64,08 €/Jahr

     80 l Gefäß                  7,12 €/Monat                        85,44 €/Jahr

   120 l Gefäß                10,68 €/Monat                      128,16 €/Jahr

   240 l Gefäß                21,36 €/Monat                      256,32 €/Jahr

b)    bei 4-wöchentlicher Abfuhr für ein

1.100 l Gefäß                97,90 €/Monat                   1.174,80 €/Jahr

c)    bei 2-wöchentlicher Abfuhr für ein

1.100 l Gefäß              195,80 €/Monat                   2.349,60 €/Jahr

d)    bei wöchentlicher Abfuhr für ein

1.100 l Gefäß              391,60 €/Monat                   4.699,20 €/Jahr

2)     § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

Die Benutzungsgebühr für die Biotonne beträgt bei 14-täglicher Abfuhr für ein

     60 l Gefäß                  3,50 €/Monat                        42,00 €/Jahr

     80 l Gefäß                  4,67 €/Monat                        56,04 €/Jahr

   120 l Gefäß                  7,00 €/Monat                        84,00 €/Jahr

   240 l Gefäß                14,00 €/Monat                      168,00 €/Jahr

3)     § 1 Abs. 10 wird wie folgt geändert:

Die Benutzungsgebühr für die Saisonbiotonne bei 14-täglicher Abfuhr in der Zeit vom 01. März bis 30. November (19 Abfuhren pro Jahr) beträgt für ein

60 l Saisongefäß           3,50 €/Monat                        31,50 €/Saison

120 l Saisongefäß           7,00 €/Monat                        63,00 €/Saison

Artikel II

Inkrafttreten

Die 22. Änderungssatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung der Stadt Porta Westfalica wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)               eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)               diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)               der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)               der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Porta Westfalica, 17.12.2019