Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
- Das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament für die Wahlbezirke der Stadt Porta Westfalica
wird in der Zeit vom 06.05.2019 bis 10.05.2019
während der allgemeinen Öffnungszeiten, und zwar am
Montag, dem 6. Mai 2019 von 8.30 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Dienstag, dem 7. Mai 2019 von 8.30 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch, dem 8. Mai 2019 geschlossen, keine Einsichtnahme möglich
Donnerstag, dem 9. Mai 2019 von 8.30 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr
Freitag, dem 10. Mai 2019 von 8.30 bis 13.00 Uhr
in der Stadtverwaltung Porta Westfalica, Rathaus, Wahlamt (Erdgeschoss, Zimmer 0.34, barrierefrei zu erreichen), Kempstraße 1, 32457 Porta Westfalica,
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetrage-nen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvoll-ständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung be-steht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen oder einen Wahlschein hat. - Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 10.05.2019 bis 13.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde Bürgermeister der Stadt Porta Westfalica, Rathaus, Wahlamt (Erdgeschoss, Zimmer 0.34), Kempstraße 1, 32457 Porta Westfalica, Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. - Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05.05.2019 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. - Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis Minden-Lübbecke
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises
oder
durch Briefwahl
teilnehmen. - Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Auf-nahme in das Wählerverzeichnis
bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbür-gern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 05.05.2019 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Eu-ropawahlordnung bis zum 10.05.2019 versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags-frist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unions-bürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder die Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24.05.2019, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten erst möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahl-scheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Voll-macht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderun-gen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe anderer Personen bedienen. - Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur mög-lich, wenn die Berechtigung zu Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Ver-sendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Porta Westfalica, 22.03.2019
Stadt Porta Westfalica
Der Bürgermeister
Bernd Hedtmann