Rechtsverbindlichkeit von Bebauungsplänen

Bekanntmachung vom 04.07.2019 der Satzungsbeschlüsse gem. § 10 Abs. 3 BauGB

Der Rat der Stadt Porta Westfalica hat in seiner Sitzung am 01.04.2019 den Bebauungsplan Nr. 86 „Hornacker II“ nebst Begründung und Artenschutzprüfung als Satzung beschlossen.
Ziel ist die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes in der Gemarkung Lerbeck, Flur 1

Karte Bebauungsplan Nr. 86


Weiterhin hat der Rat der Stadt Porta Westfalica in seiner Sitzung am 01.04.2019 den Bebauungsplan Nr. 41 „Gewerbegebiet Oehrk“, bei gleichzeitiger Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Gewerbegebiet Holtrup (einschließlich seiner Änderungen) sowie der Aufhebung der Aufstellungsbeschlüsse zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Gewerbegebiet Holtrup“ und zum Bebauungsplan Nr. 41 „Gewerbegebiet Holtrup – Vennebeck, Oehrk“ nebst Begründung und Artenschutzprüfung als Satzung beschlossen.
Ziel der Planung ist die Festsetzung eines Gewerbegebietes in der Gemarkung Vennebeck, Flur 5.

Karte Bebauungsplan Nr. 41


Weiterhin hat der Rat der Stadt Porta Westfalica in seiner Sitzung am 01.04.2019 die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2.1.2 „Gewerbegebiet Barkhausen, südlich des Niedernfeldweges, östlich des Erbeweges“ nebst Begründung als Satzung beschlossen.
Ziel ist die Festsetzung eines nutzungseingeschränkten Gewerbegebietes in der Gemarkung Barkhausen, Flur 4 und 5.

Karte Bauplan Nr. 2.1.2


Die o.g. Bauleitpläne einschließlich Begründungen und ggf. Artenschutzprüfungen liegen während der Dienststunden im Sachgebiet Stadtplanung und Bauordnung der Stadt Porta Westfalica in 32457 Porta Westfalica, Kempstraße 1, II. OG zu jedermanns Einsicht aus. Zusätzlich sind die Bebauungsplanunterlagen auf der Internetseite der Stadt Porta Westfalica herunterladbar: www.portawestfalica.de/bauleitplanung.
Über die Inhalte wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung treten die o.g. Bebauungspläne, bzw. Änderung in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehenden Satzungsbeschlüsse des Rates der Stadt Porta Westfalica zu den Bebauungsplänen Nr. 86 „Hornacker II“, Nr. 41 „Gewerbegebiet Oehrk“ und 3. Änderung der Nr. 2.1.2 „Gewerbegebiet Barkhausen, südlich des Niedernfeldweges, östlich des Erbeweges“ werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.


Hinweise:

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der im § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Porta Westfalica geltend gemacht worden sind.
    Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
  2. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
    b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
    c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
  3. Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die Entschädigung von durch die Bebauungspläne eingetretenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Porta Westfalica, den 04.07.2019

Der Bürgermeister


Bernd Hedtmann