13. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

  • der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666) in der aktuell geltenden Fassung
  • der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712) in der aktuell geltenden Fassung
  • des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV.NRW. 2016, S. 559), in der aktuell geltenden Fassung sowie
  • des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), zuletzt geändert durch geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.07.2019 (GV.NRW 2019, S. 299) 

hat der Rat der Stadt Porta Westfalica in seiner Sitzung am 14.12.2020 folgende 13. Änderungssatzung beschlossen:

Artikel I

  1. § 4 Abs. 11 erhält folgende Fassung:
    Die verbrauchsunabhängige Gebühr beträgt bei einem Schmutz- oder Mischwasseranschluss 7,00 Euro pro Monat
    Die verbrauchsabhängige Benutzungsgebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 3,58 €

  2. § 5 Abs. 7 a erhält folgende Fassung:
    Die Gebühr für ein Grundstück beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. d. Abs.1: 1,02 €

  3. § 5 Abs. 7 b erhält folgende Fassung:
    Die Gebühr für ein Straßengrundstück beträgt für jeden Quadratmeter befestigter Fläche i. S. d. Abs. 1: 1,27 €


Artikel II
Inkrafttreten

Die 13. Änderungssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Porta Westfalica wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)            eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)            diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)            die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)            der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Porta Westfalica, 15.12.2020

Dr. Gerlach
Bürgermeisterin