4. Änderungssatzung vom 14.12.2020 zur Satzung der Stadt Porta Westfalica über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 13.12.2016 (Entsorgungssatzung)
Aufgrund
- der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der aktuell geltenden Fassung,
- der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712) in der aktuell geltenden Fassung,
- des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff.) in der aktuell geltenden Fassung,
- der §§ 43 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW 1995, S. 926), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV.NRW. 2016, S. 559) in der aktuell geltenden Fassung,
- des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I. 1997, S. 602) in der aktuell geltenden Fassung.
hat der Rat der Stadt Porta Westfalica in seiner Sitzung am 14.12.2020 folgende 4. Änderungssatzung beschlossen:
Die Satzung der Stadt Porta Westfalica über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen wird wie folgt geändert:
Artikel I
§ 11:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Stadt Porta Westfalica erhebt für ihre Leistungen und für die Annahme und Behandlung der Anlageninhalte in der Kläranlage eine Gebühr
a) bei Kleinkläranlagen in Höhe von 25,51 €
b) bei abflusslosen Gruben in Höhe von 1,08 €
je m³ abgefahrenen Anlageninhalts. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen erforderliche Spülwasser.
Artikel II
Die 4. Änderungssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Porta Westfalica wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Porta Westfalica, 15.12.2020
Dr. Gerlach
Bürgermeisterin