Offenhalten von Verkaufsstellen in Barkhausen
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in Barkhausen
Aufgrund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2006 (GV. NRW S. 516), in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 25 ff des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OGB) in der derzeit gültigen Fassung und § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung, wird von der Stadt Porta Westfalica als örtliche Ordnungsbehörde gemäß einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.08.2020 folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§ 1
Verkaufsstellen in Teilen des Gewerbegebietes Barkhausen der Stadt Porta Westfalica (siehe Lageplan, welcher Bestandteil dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung ist) dürfen am 30. August 2020 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag außerhalb der nach § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offenhält. Die Ord-nungswidrigkeit kann nach § 12 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungs-zeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.
Porta Westfalica, den 14.08.2020
Stadt Porta Westfalica
als örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister
Hedtmann
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in Barkhausen vom 14.08.2020 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Ihr Wortlaut stammt mit der Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.08.2020 überein.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser ordnungsbehördlichen Verordnung kann nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei dann
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Porta Westfalica, den 14.08.2020
Der Bürgermeister
Hedtmann