Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes Nr. 87
Bekanntmachung vom 09.01.2020 der Satzungsbeschlüsse gem. § 10 Abs. 3 BauGB
Der Rat der Stadt Porta Westfalica hat in seiner Sitzung am 25.11.2019 den Bebauungsplan Nr. 87 „Zwischen Zur Porta und Bruchstraße“ nebst Begründung und Artenschutzprüfung als Satzung beschlossen.
Ziel ist die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes in der Gemarkung Lerbeck, Flur 2.
Weiterhin hat der Rat der Stadt Porta Westfalica in seiner Sitzung am 25.11.2019 die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 25 „Hausberger Schweiz“ nebst Begründung und artenschutzrechtlichem Fachbeitrag als Satzung beschlossen.
Ziel der Planung ist die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes in der Gemarkung Hausberge, Flur 3.
Die o.g. Bauleitpläne einschließlich Begründungen und Artenschutzprüfung bzw. artenschutzrechtlichem Fachbeitrag können während der Dienststunden im Sachgebiet Stadtplanung und Bauordnung der Stadt Porta Westfalica in 32457 Porta Westfalica, Kempstraße 1, II. OG eingesehen werden. Zusätzlich sind die Bebauungsplanunterlagen auf der Internetseite der Stadt Porta Westfalica herunterladbar: www.portawestfalica.de/bauleitplanung.
Über die Inhalte wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung treten der o.g. Bebauungsplan und die Bebauungsplanänderung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehenden Satzungsbeschlüsse des Rates der Stadt Porta Westfalica zu dem Bebauungsplan Nr. 87 „Zwischen Zur Porta und Bruchstraße“ und der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 25 „Hausberger Schweiz“ werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweise:
- Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der im § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Porta Westfalica geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. - Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. - Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die Entschädigung von durch die Bebauungspläne eingetretene Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Porta Westfalica, den 09.01.2020
Der Bürgermeister
Bernd Hedtmann