Das Land NRW erlässt neue Regelungen für Kindernotbetreuung

Ab Montag, dem 23.03.2020 hat jede unabkömmliche Person, die in kritischer Infrastruktur tätig ist, unabhängig von der familiären Situation einen individuellen Anspruch auf eine Betreuung ihrer Kinder in Kindertagesbe-treuungsangeboten und Schulen (Klassen 1-6), sofern eine anderweitige Betreuung entsprechend der Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes nicht möglich ist. Somit genügt es, wenn nur ein Elternteil eine entsprechende Bescheinigung vorlegen kann. Alleinerziehende, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, brauchen neben der Arbeitgeberbescheinigung keine weiteren Nachweise zu erbringen.

Auch eine Wochenendbetreuung ab dem 23.03.2020 sowie eine Betreuung in den Osterferien mit Ausnahme der Osterfeiertage von Karfreitag bis Ostermontag werden sichergestellt.

>> Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der medizinischen und pflegerischen Versorgung nach Infektionsschutzgesetz

Mit dieser Verfügung wird das unter Nummer 2 der Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus angeordnete Betretungsverbot angepasst. Personen, die für die medizinische oder pflegerische Versorgung oder die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, sind ausgenommen vom Betretungsverbot für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, für Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken, sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen. Die Entscheidung obliegt der jeweiligen Einrichtungsleitung und soll entsprechend dokumentiert werden. Die jeweils aktuell geltenden RKI-Richtlinien sind zu beachten. Im Übrigen gelten die mit der Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 angeordneten Betretungsverbote uneingeschränkt fort.