3G Regel für Stadtverwaltung
Bei Betreten der städtischen Gebäude sind die entsprechenden Nachweise vorzeigen. Dazu gehören entweder ein Impfnachweis, ein Genesenen-Nachweis oder einen Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf bzw. einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf sowie einen Identitätsnachweis. Von der Nachweispflicht ausgenommen sind Kinder unter 16 Jahren (verbindliche Schultestung), bei Schüler*innen ab 16 Jahren ersetzt eine Schulbescheinigung den Testnachweis. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt. Darüber hinaus gelten weiterhin die Maskenpflicht und die Einhaltung der weiteren bekannten Hygieneregeln.
Für die Stadtbücherei gilt laut Coronaschutzverordnung die 2G-Regelung. Zugang haben Geimpfte und Genesene mit entsprechendem Nachweis, aus gesundheitlichen Gründen nicht Geimpfte mit Nachweis, sowie Kinder unter 16 Jahren (verbindliche Schultestung) und Schüler*innen ab 16 Jahren mit Schülerausweis. In allen Fällen ist ein Ausweisdokument mitzuführen. Es wird empfohlen, dass nur eine Person pro Familie die Stadtbücherei aufsucht.
Die Rückgabe ist kontaktlos über einen Rückgabekasten möglich.
3G-Regelung gilt für Bestattungen: An Beerdigungen dürfen nur noch immunisierte oder getestete Personen teilnehmen. Getestet in diesem Sinne sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Von der Nachweispflicht ausgenommen sind Kinder unter 16 Jahren (verbindliche Schultestung), bei Schüler*innen ab 16 Jahren ersetzt eine Schulbescheinigung den Testnachweis. Die „3G-Regel“ gilt sowohl in geschlossenen Räumen als auch für den unter freiem Himmel stattfindenden Teil der Bestattung oder Beisetzung. Den Angehörigen wird empfohlen, die Trauergäste frühzeitig auf die „3G-Regelung“ hinzuweisen, da stichprobenartige Kontrollen durchgeführt werden können. In den Räumlichkeiten, die im Rahmen einer Bestattung oder Beisetzung genutzt werden, besteht Maskenpflicht. Für den unter freiem Himmel stattfindenden Teil einer Beisetzung/Bestattung gilt eine Maskenpflicht ab 1000 Personen. Es wird generell das Tragen einer Maske empfohlen, wenn der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen.