Beurkundungen
Vaterschaftsanerkennung
Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, muss die Vaterschaft durch den leiblichen Vater anerkannt werden. Dies kann auch schon vor Geburt des Kindes erfolgen. Damit die Anerkennung wirksam wird, muss die Mutter in jedem Fall zustimmen. Die Anerkennung ist zu beurkunden. Die Beurkundung kann gegenüber der Urkundsperson des Jugendamtes, beim Standesamt, bei einem Notar oder beim Amtsgericht erfolgen. Die Beurkundung beim Jugendamt ist nach Terminvereinbarung möglich und kostenfrei. Weitere Informationen sind bei der Urkundsperson des Jugendamtes erhältlich.
Hinweis: Ist die Vaterschaft noch nicht festgestellt worden, erkennt der Kindesvater die Vaterschaft nicht an oder ist Kindesunterhalt noch nicht geltend gemacht worden, so besteht die Möglichkeit, sich durch die Einrichtung einer Beistandschaft beim Jugendamt kostenlose Hilfe einzuholen.
Sorgeerklärung
Sofern die Eltern eines Kindes unverheiratet sind und bleiben, steht die elterliche Sorge für das minderjährige Kind grundsätzlich allein der Mutter zu. Es besteht die rechtliche Möglichkeit, die elterliche Sorge mit dem Vater gemeinsam auszuüben durch die Abgabe einer vom Jugendamt (kostenfrei) oder einem Notar (eine Gebühr fällt an) zu beurkundenden Sorgeerklärung. Die Abgabe dieser Erklärung kann bereits vor Geburt des Kindes erfolgen.
Unterhalt
Ein minderjähriges Kind hat Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht gemeinsam in einem Haushalt lebt. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und ist abhängig vom Alter des Kindes und dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Beratung und Unterstützung bei Fragen zum Unterhalt erhalten Sie bei den Mitarbeiterinnen der Beistandschaften des Jugendamtes. Konnte die Höhe des zu zahlenden Unterhalts im Einvernehmen ermittelt werden, kann die monatliche Unterhaltsverpflichtung vom Jugendamt kostenfrei beurkundet werden.