Unterhaltsvorschuss
Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) hat ein Kind, wenn es
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt,
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält, wenn ein Elternteil oder ein Stiefelternteil verstorben ist, wenn es keine oder unter der Unterhaltsvorschusshöhe liegende Waisenbezüge erhält.
Über das 12. Lebensjahr hinaus besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes dann, wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des SGB II in Höhe von mindestens 600 Euro brutto verfügt.
Weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss befinden sich auf der Seite des Ministeriums unter:
Informationen zum Unterhaltsvorschuss (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
Die Anspruchsvoraussetzungen auf Unterhaltsvorschuss werden auf Antrag geprüft. Für eine schriftliche Antragstellung steht auf der Internetseite der Stadt ein Vordruck des Antragsformulars, der Zusatzfragebogen ab 12 Jahre sowie ein Informationsblatt als Download zur Verfügung.
Online kann ein Antrag über diesen Link gestellt werden: Online Antrag Unterhaltsvorschuss
Fragen zur Antragstellung beantworten die Mitarbeiterinnen der Unterhaltsvorschussstelle. Ein persönlicher Termin zur Beratung kann vereinbart werden.