Allgemeine Gefahrenabwehr
Aufgabe der Ordnungsbehörde ist u.a. die Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit bzw. für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Eine Gefahr kann dabei sowohl vom Zustand einer Sache als auch dem Verhalten einer Person hervorgerufen werden. Die Gefahrenabwehr erfolgt mit entsprechenden Maßnahmen, welche Sicherheit erzeugen und die Lage stabilisieren. Darüber hinaus überprüft das Ordnungsamt die Einhaltung von Landes- und Bundesgesetzen (z.B. das Landeshundegesetz) und des Ortsrechts, welches in der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung festgeschrieben ist.
Nicht in diesen Aufgabenbereich fallen zivilrechtliche Angelegenheiten wie zum Beispiel Nachbarschaftsstreitigkeiten.
Anzeige von Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten können in schriftlicher Form (postalisch, per E-Mail) anzeigt werden. Die Anzeige muss folgende Daten enthalten:
- Name und vollständige Anschrift des/der Anzeigenerstatters/in
- Name und vollständige Anschrift des/der Verursachers/in (soweit bekannt)
- Datum und Uhrzeit des Vorfalls
- Ort des Vorfalls
- Detaillierte Schilderung des Sachverhaltes, Benennung des Verstoßes
- Name und Anschrift von Zeug*innen (falls vorhanden)
Anonymen Anzeigen kann nicht nachgegangen werden, da die Person, welche die Anzeige erstattet, bei einem eventuell durchgeführten Gerichtsverfahren als Zeuge/als Zeugin des Vorfalls zur Verfügung stehen muss.
Lärmbelästigung
Lärm ist jedes unerwünschte laute Umgebungsgeräusch, welches als störend empfunden wird. Dabei gibt es keine allgemeingültigen Grenzwerte, ab wann ein Geräusch als Belästigung anzusehen ist. Nach § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erzeugt, welcher geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit zu schädigen. Die Allgemeinheit ist dann betroffen, wenn eine Personenmehrheit von der Lärmbelästigung betroffen ist, wenn sich also mindestens zwei Haushalte gestört fühlen.
Mittagsruhe ist zwischen 13:00 und 15:00 Uhr einzuhalten mit Ausnahme landwirtschaftlicher und gewerblicher Tätigkeiten (§ 16 Abs. 1 Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Porta Westfalica).
Nachtruhe ist zwischen 22:00 und 06:00 Uhr einzuhalten (§ 9 Abs. 1 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW).
Kinderlärm ist eine notwendige Ausdrucksform kindlicher Entfaltung, der in der Regel zumutbar ist. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkung dürfen Immissionsgrenz- und richtwerte nicht herangezogen werden (§ 3 Abs. 4 Landesimmissionsschutzgesetz).
Dauernde Lärmbelästigungen (z.B. Lärm durch andauerndes Hundegebell) können über einen längeren Zeitraum (etwa zwei Wochen) protokolliert werden. Das Lärmprotokoll sollte folgenden Angaben enthalten:
- Name und vollständige Anschrift des/der Anzeigenerstatters/in
- Name und vollständige Anschrift des/der Verursachers/in (soweit bekannt)
- Datum und Uhrzeit der Störung
- Art und Intensität der Störung
- Dauer der Störung
- Name und Anschrift von Zeug*innen
- Unterschriften der anzeigenden Person sowie der Zeug*innen
Anonymen Anzeigen kann nicht nachgegangen werden, da die Person, welche die Anzeige erstattet, bei einem eventuell durchgeführten Gerichtsverfahren als Zeuge/als Zeugin des Vorfalls zur Verfügung stehen muss. Bei akut auftretenden Ruhestörungen können die Mitarbeiter*innen des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) verständigt werden. Außerhalb der Dienstzeiten besteht die Möglichkeit, sich direkt an die Polizei zu wenden. Bei Lärmbelästigungen innerhalb eines Hauses sollte der Vermieter/die Vermieterin erste Ansprechperson und für die Einhaltung der Hausordnung sorgen. Für störenden Lärm, der durch Gewerbebetriebe erzeugt wird, ist in der Regel das Umweltamt des Kreises Minden-Lübbecke zuständig (Tel.: 0571/807-0).
Obdachlosigkeit
Obdachlosigkeit ist als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu betrachten, da die körperliche Unversehrtheit und das Leben von obdachlosen Personen zu schützen sind. Wer ohne Obdach Tag und Nacht im Freien lebt, befindet sich in einem schutzlosen Zustand durch Witterungsverhältnissen und unter Umständen auch durch Angriffe Dritter auf seine körperliche Unversehrtheit und damit Angriffe auf die Gesundheit oder gar das Leben. Darüberhinaus können elementare hygienische Bedürfnisse und medizinische Bedarfe ggf. nicht erfüllt werden.
Die Vermeidung von Obdachlosigkeit bzw. die Unterbringung von Obdachlosen ist daher eine ordnungsrechtliche Aufgabe. Hiervon können auch Personen betroffen sein, denen die Räumung ihrer Wohnung droht oder die auf Grund eines plötzlichen Ereignisses, z.B. eines Wohnungsbrandes, obdachlos geworden sind. Sollte eine Obdachlosigkeit drohen, aufgrund welcher Umstände auch immer, sollte man sich frühzeitig an die Stadtverwaltung, Sachgebiet Sicherheit und Ordnung, wenden. Die Stadt unterhält für diese Situationen einfache Obdachlosenunterkünfte als vorübergehende Notlösung, die Einschränkungen in den üblichen Wohnansprüchen mit sich bringen (ggf. Mehrfachbelegung von Zimmern, Nutzung von Gemeinschaftsräumen wie Bad, WC, Küche). Die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft ist gebührenpflichtig.