Genehmigung für ein Feuerwerk
Für private Feuerwerke, die zu einem besonderen Anlass (z. B. Hochzeit, Geburtstage) abgebrannt werden sollen, wird für den Kauf der Feuerwerkskörper, die nicht ganzjährig erworben werden können, sowie für das Abrennen derselben eine Ausnahmegenehmigung benötigt. Eine Genehmigung wird für Feuerwerke der Kategorie 2 erteilt, die üblicherweise in der Silvesternacht von volljährigen Personen (ab 18 Jahren) verwendet werden dürfen..
Für gewerblich berechtigte (Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber*innen) Pyrotechniker*innen gelten andere Bestimmungen.
Häufig gestellte Fragen
Zu welchen Zeiten dürfen Feuerwerke abgebrannt werden?
Die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes darf einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:
- Ende der Winterzeit bis zum 30. April um 22:00 Uhr
- 1. Mai bis 31. Juli um 23:00 Uhr
- 1. August bis Ende der Sommerzeit um 22:30 Uhr
(§ 11 Absatz 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen)
Gibt es Verbotszonen oder Sicherheitsabstände?
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten. Hierfür kann keine Genehmigung erteilt werden. Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vorgesehenen Sicherheitsabstände und Maßnahmen sowie die Verwendungsbestimmungen laut Zulassungsbescheid für die einzelnen pyrotechnischen Gegenstände sind während des Abbrennens einzuhalten und zu beachten. Die laut BAM vorgesehenen Schutzabstände vom Abbrennpunkt sind zu beachten und einzuhalten. Es sind geeignete Absperrungen vorzunehmen, sodass während des Abbrennens der Pyrotechnik keine Zuschauer*innen in den Gefahrenbereich eindringen können. An besonderen Stellen kann das Abbrennen mit weiteren Auflagen versehen oder untersagt werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Brandlast erhöht sein kann, etwa in der Nähe von Wäldern.
Feuerwerke am Kaiser-Wilhelm-Denkmal und am Fernsehturm werden nicht genehmigt.
Wer haftet für eventuelle Schäden?
Die ausführende Person haftet für alle durch das Abbrennen des Feuerwerks eventuell eintretenden Personen- oder Sachschäden.
Welche Gegenstände (Kategorien) dürfen abgebrannt werden
Es dürfen ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 und F2 abgebrannt werden, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zugelassen sind.
Feuerwerkskategorie
Allgemein:
Für alle Kategorien gilt: Es müssen geltende Gesetze eingehalten, die Lagermengen beachtet und die vom Hersteller aufgebrachte Anleitung zwingend befolgt werden.Kategorie F1 – Kleinstfeuerwerk
Feuerwerksartikel der Kategorie 1 stellen eine sehr geringe Gefahr dar und besitzen einen Schallpegel der vernachlässigbar ist. Auch gibt es in dieser Kategorie keine reinen Knallkörper, abgesehen von Knallerbsen. Als maximalen Schallpegel dürfen diese Artikel maximal 120 dB, in einem Abstand von einem Meter erreichen. Kat1 Artikel dürfen ab dem 12 Lebensjahr frei erworben und das ganze Jahr über verwendet werden. Hierzu zählen unter anderem Knall-erbsen, Partyknaller, Bodenwirbel, Tischfeuerwerk, Eisfontänen, Wunderkerze u. a.Kategorie F2 – Kleinfeuerwerk
In diese Kategorie fällt in der Regel das klassische Silvesterfeuerwerk. Diese Artikel sind ausschließlich zur Verwendung im Freien vorgesehen. Die Artikel dürfen ab dem 18 Lebensjahr, in der Zeit vom 28. - 31. Dezember erworben und in der Silvesternacht verwenden werden. Für besondere Anlässe besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Ordnungsamt eine Ausnahme zu beantragen.Kategorie P1
In die Kategorie P1 fallen pyrotechnische Gegenstände welche nicht den Feuerwerkskörpern zugeordnet oder für Bühne und Theater zugelassen sind. Hierzu gehören unter anderem Anzündmittel, Raucherzeuger, Schallerzeuger und andere technische Artikel. P1 Artikel dürfen ab 18 Jahre erworben und für den vorgegebenen Zweck verwendet werden.Für alle Kategorien gilt: Es muss die vom Hersteller aufgebrachte Anleitung zwingend befolgt werden!
Antrag / Formular
Dem Ordnungsamt ist mindestens zwei Wochen vorher das Abbrennen eines Feuerwerkes anzuzeigen und die Genehmigung einzuholen. Hierfür kann das Online-Formular genutzt werden oder folgende Daten sind in schriftlicher Form (auch per Mail) einzureichen:
- Datum
- Ort (genaue Beschreibung)
- Uhrzeit
- Dauer
- Verwendete pyrotechnische Gegenstände (mit Anzahl)
- Verantwortliche Person
Gebühren
Je nach Verwaltungsaufwand und der Anzahl der abzubrennenden Gegenstände wird eine Gebühr von mindestens 55,00 € und bis zu 400,00 € festgesetzt.