Ladenöffnungszeiten
Gesetzliche Grundlage für die Öffnungszeiten ist das Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW).
Öffnungszeiten an Werktagen
§ 4 LÖG NRW
- Geschäfte dürfen an Werktagen von Montag bis Samstag ohne zeitliche Begrenzung öffnen.
- Am 24. Dezember dürfen Geschäfte bis 14:00 Uhr geöffnet sein, wenn der 24. Dezember ein Werktag ist.
Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen
§ 5 und § 6 LÖG NRW
- Grundsätzlich dürfen Geschäfte an Sonn- und Feiertagen nicht geöffnet werden.
- Ausgenommen vom Verkaufsverbot sind unter anderem Blumenläden, Zeitungskioske und Bäckereien bzw. Konditoreien, die sonntags für maximal 5 Stunden öffnen dürfen. Weitere Ausnahmen sind § 5 LÖG NRW zu entnehmen.
- Am 24. Dezember dürfen Geschäfte bis 14:00 Uhr geöffnet sein, wenn der 24. Dezember ein Werktag ist. Am 2. Weihnachtsfeiertag, am Ostermontag und am Pfingstmontag müssen alle Geschäfte geschlossen bleiben.
- Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage werden beim Ordnungsamt beantragt und durch den Rat der Stadt Porta Westfalica zugelassen. Zu den Voraussetzungen für eine Genehmigung sind § 6 LÖG NRW sowie die Feststellungen des OVG Nordrhein-Westfalen zu beachten.