Ladenschlüsse

Ladenöffnungszeiten

Gesetzliche Grundlage für die Öffnungszeiten ist das Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW).

Öffnungszeiten an Werktagen
§ 4 LÖG NRW

  • Geschäfte  dürfen an Werktagen von Montag bis Samstag ohne zeitliche Begrenzung öffnen.
  • Am 24. Dezember dürfen Geschäfte bis 14:00 Uhr geöffnet sein, wenn der 24. Dezember ein Werktag ist.

Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen
§ 5 und § 6 LÖG NRW

  • Grundsätzlich dürfen Geschäfte an Sonn- und Feiertagen nicht geöffnet werden.
  • Ausgenommen vom Verkaufsverbot sind unter anderem Blumenläden, Zeitungskioske und Bäckereien bzw. Konditoreien, die sonntags für maximal 5 Stunden öffnen dürfen. Weitere Ausnahmen sind § 5 LÖG NRW zu entnehmen.
  • Am 24. Dezember dürfen Geschäfte bis 14:00 Uhr geöffnet sein, wenn der 24. Dezember ein Werktag ist. Am 2. Weihnachtsfeiertag, am Ostermontag und am Pfingstmontag müssen alle Geschäfte geschlossen bleiben.
  • Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage werden beim Ordnungsamt beantragt und durch den Rat der Stadt Porta Westfalica zugelassen. Zu den Voraussetzungen für eine Genehmigung sind § 6 LÖG NRW sowie die Feststellungen des OVG Nordrhein-Westfalen zu beachten.

Informationen des zuständigen Ministeriums