Unterbringungen psychisch kranker Personen
Die Ordnungsbehörde führt die (sofortige) Unterbringung psychisch erkrankter Personen durch, wenn krankheitsbedingt akute Gefahrenlagen entstehen. Zwingende Voraussetzung ist die Vorlage eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses, das die Krankheit und die Gefahrenlage in Form einer Selbst- und/oder Fremdgefährdung klar darstellt.
Während der Dienstzeiten ist bei der Entscheidung ein Richter anwesend und ordnet die Unterbringung an. Außerhalb der Dienstzeiten wird unmittelbar nach dem Unterbringungsvorgang dem Gericht vorgelegt, damit von dort über die weitere Unterbringung entschieden werden kann.
Bei konkreten Verdachtsfällen ist das Ordnungsamt zu informieren.
Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG).