Unterbringungen psychisch kranker Personen
Die Ordnungsbehörde führt die (sofortige) Unterbringung psychisch erkrankter Personen dann durch, wenn krankheitsbedingt akute Gefahrenlagen entstehen. Zwingende Voraussetzung ist die Vorlage eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses, welches die Krankheit und die Gefahrenlage in Form einer Selbst- und/oder Fremdgefährdung eindeutig darlegt.
Während der Dienstzeiten ist bei der Entscheidung ein Richter anwesend und ordnet die Unterbringung an. Außerhalb der Dienstzeiten wird unmittelbar nach Unterbringung der Vorgang dem Gericht vorgelegt, damit gerichtlich über die weitere Unterbringung entschieden werden kann.
Bei konkreten Verdachtsfällen ist das Ordnungsamt zu informieren.
Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG).