Geldspielgeräte und Spielhallen
Aufstellen von Geldspielgeräten
Die Gewerbeordnung §§ 33c und 33d Gewerbeordnung (GewO) sowie die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) regeln die gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
Die zuständige Ordnungsbehörde erteilt die Erlaubnis (Allgemeine Aufstellerlaubnis), Spielgeräte aufzustellen. Diese dürfen nur an Orten aufgestellt werden, die für die Aufstellung der Spielgeräte geeignet sind und für die die Ordnungsbehörde eine Geeignetheitsbestätigung erteilt hat.
Die Anzeige, die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe zu betreiben, muss bei der Behörde erstattet werden, wo der Gewerbetreibende seinen Hauptwohnsitz hat.
Die Erteilung einer Allgemeinen Aufstellerlaubnis setzt die Vorlage eines Unterrichtungsnachweises der IHK und eines Sozialkonzepts voraus. Die IHK bietet regelmäßig Unterrichtungen an.
Die Antragsstellung ist bei persönlicher Vorsprache im Ordnungsamt vorzunehmen. Es wird empfohlen, der Behörde vorab die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Spielhallen
Zum Betrieb einer Spielhalle wird eine glücksspielrechtliche Erlaubnis benötigt. Dabei sind Spielhallen im baulichen Verbund oder im gemeinsamen Gebäude mit weiteren Spielhallen nicht erlaubt. Ein Mindestabstand von 350 m zu einer anderen Spielhalle darf bei neuen Spielhallen nicht unterschritten werden. Unter Einhaltung von erheblichen Auflagen kann der Mindestabstand unterschritten werden.
Spielhallen dürfen täglich längstens von 06:00 bis 01:00 Uhr geöffnet sein. Sie unterliegen dem Nichtraucher- und dem Jugendschutzgesetz. Demnach ist Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet.
Sonn- und Feiertagsregelungen sind zu beachten.
Zum Aufstellen von Geldspielgeräten in einer Spielhalle werden zusätzlich noch eine Allgemeine Aufstellererlaubnis, eine entsprechende Gewerbeanmeldung sowie eine Geeignetheitsbestätigung benötigt. Wurde in den Räumlichkeiten zuvor ein anders Gewerbe ausgeübt, ist ein Antrag auf Nutzungsänderung beim Bauordnungsamt zu stellen.
Zu beachten sind der Glücksspielstaatsvertrag 2021 sowie das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages in Nordrhein-Westfalen.
Die Antragsstellung ist persönlich im Ordnungsamt vorzunehmen. Es wird empfohlen, vorab die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.