Hunde
Das Ordnungsamt ist zuständig für die Gefahrenabwehr und in diesem Zusammenhang für Angelegenheiten der Hundehaltung (in der Öffentlichkeit). Maßgeblich ist hierbei das Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW). Dies enthält auch allgemeine Pflichten für Halter*innen kleiner Hunde. Nach dem Gesetz sind alle Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Sofern gegen die Pflichten verstoßen wird, kann das Ordnungsamt Maßnahmen anordnen oder Bußgelder verhängen. Beispiele hierfür sind Verstöße gegen die Anzeige der Hundehaltung, Verstöße gegen Pflichten wie der Anleinpflicht oder Beißvorfälle. Diese können dem Ordnungsamt gemeldet werden.
Aufgrund der Regelungen im Landeshundegesetz NRW sind Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 40 Zentimeter oder mit einem Gewicht von mindestens 20 kg (sogenannter 20/40-Hund) im ausgewachsenen Zustand bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Die Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 3 LHundG bzw. Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG ist zu beantragen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Anzeige der Haltung eines Hundes sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Haltungsanzeige
- Sachkundenachweis
- Kopie der Tierhalterhaftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme: 500.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für sonstige Schäden)
- Nachweis über Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip
Für die Beantragung der Haltung eines Hundes sind folgende Unterlagen einzureichen (für bestimmte Rassen lt. § 10 Abs. 1 LHundG NRW sowie für gefährliche Hunde lt. § 3 Abs. 2 LHundG NRW):
- Antrag Haltungserlaubnis
- Sachkundenachweis (ausschließlich vom Amtsveterinär)
- Nachweis über Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip
- Kopie der Tierhalterhaftpflichtversicherung (Mindestdeckungssummen 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden). Die Hunderasse muss im Versicherungsschein ausdrücklich aufgeführt sein.
- Führungszeugnis
- Nachweis der ausbruchsicheren Unterbringung des Hundes
- Nachweis über ein besonderes öffentliches Interesse an der Haltung (nur bei gefährlichen Hunden gem. § 3 Abs. 2 LHundG NRW)
Wird ein Hund zur Hundesteuer angemeldet, der nach dem Landeshundegesetz anzumelden bzw. dessen Haltung zu beantragen ist, erhält der Hundehalter/die Hundehalterin automatisch eine entsprechende Aufforderung zur Einreichung der Unterlagen, sofern diese noch nicht bereits eingereicht worden sind. Eine Haltungserlaubnis ist vor Anschaffung des Hundes einzuholen.
Wie sind Hunde nach dem Landeshundegesetz zu unterscheiden?
Kleine Hunde
Hunde, deren Körpermaß unter 40 cm Widerristhöhe und deren Gewicht unter
20 kg liegt (nicht anzeigepflichtig).Hunde, die diesen Maßen entsprechen, jedoch bestimmten Rassen angehören oder als gefährliche Hunde gelten (anzeigepflichtig).
Große Hunde
Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm und/oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen (anzeigepflichtig).
Hunde bestimmter Rassen
Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie Kreuzungen (anzeigepflichtig).
Gefährliche Hunde
Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie Kreuzungen und Hunde, die durch Verhalten/Ausbildung individuell gefährlich sind (anzeigepflichtig).
Wo muss ich meinen Hund an die Leine nehmen?
Kleine Hunde
Große Hunde
Hunde bestimmter Rassen, gefährliche Hunde
1. Fußgängerzonen, bei Menschenansammlungen usw. sowie in umfriedeten Park-, Garten- und Grünanalagen
Anleinen
Anleinen
Anleinen
2. Im Zusammenhang bebaute Ortsteile (Straßen, Wege, Plätze) (außerhalb von Bereichen lt. Ziff. 1)
Freilaufen
Anleinen
Anleinen
3. In "freier Landschaft" und auf nicht umfriedeten Grünflächen (außerhalb von Bereichen lt. Ziff. 1)
Freilaufen
Freilaufen
Anleinen
Die Anleinpflichten richten sich nach dem Landeshundegesetz NRW und der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Porta Westfalica. Wer auf öffentlichen Verkehrsflächen und in öffentlichen Anlagen Hunde oder andere Tiere mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass sie Personen nicht gefährden, Sachen nicht beschädigen und Verkehrsflächen und Anlagen nicht beschmutzen. In den Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen. Auf öffentliche Verkehrsflächen dürfen Hunde nicht ohne Aufsicht gelassen werden.
Onlineformulare
Gebühren
Für die Anzeige der Haltung eines großen Hundes fallen Gebühren in Höhe 25 Euro und für die Erteilung der Haltungserlaubnis zusätzlich 70 Euro bis 100 Euro an. Für das Führungszeugnis fallen bei der Beantragung weitere Gebühren an.