Wildschäden
Wildschaden sind alle Schäden, die das Schadwild durch seine natürliche Lebensweise, Nahrungsaufnahme, Bewegung oder sonstige Gewohnheit an dem Grundstück oder seinen Bestandteilen oder Erzeugnissen anrichtet.
Der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens steht dem Geschädigten zu. Geschädigt ist stets der an dem Grundstück unmittelbar Nutzungsberechtigte (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher). Für Schäden an Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf (sog. befriedete Gebiete, z.B. Hausgärten, Friedhöfe, Kleingartenanlagen) besteht kein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens.
Die Schadensersatzpflicht, die in gemeinschaftlichen Jagdbezirken der Jagdgenossenschaft obliegt, ist auf die Jagdpächter übertragen worden, so dass verursachte Schäden von diesen zu ersetzen sind.
Sollte eine private Einigung nicht zustande kommen, wird von der Stadt ein Wildschadenstermin zur gütlichen Einigung anberaumt, zu der auch ein Wildschadenschätzer geladen werden kann.
Wann muss der Schaden gemeldet werden?
Der Anspruch auf den Ersatz des Wildschadens erlischt, wenn der Berechtigte den Schaden nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde anmeldet.
Um den Anspruch zu wahren, empfiehlt es sich daher, den Schaden unmittelbar nach Feststellung beim Ordnungsamt anzumelden. Gleichzeitig ist der Schaden dem Jagdausübungsberechtigten direkt zu melden, um dem Jäger die Möglichkeit zu geben, weitere Schäden durch gezielte Maßnahmen zu vermeiden. Außerdem sollte versucht werden, sich bezüglich des Schadensersatzes gütlich zu einigen.
Kosten
Kosten des Vorverfahrens sind nur die Vergütungen und Reisekosten des Schätzers sowie die Auslagen der Stadt. Die Beteiligten tragen ihre Kosten selbst.