Namensänderung

Namensänderung 

Grundsätzlich führt jeder Mensch seinen bei der Geburt erworbenen Vor- oder Familiennamen sein Leben lang. Der Gesetzgeber hat jedoch die Möglichkeit geschaffen, dass ein Name aus wichtigem Grund geändert werden kann. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, wird im Einzelfall geprüft. 

Öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz:
Die Behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz obliegt dem Kreis Minden-Lübbecke. Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an den Kreis Minden-Lübbecke.

Ist eine Ehe aufgelöst durch Scheidung oder Tod eines Ehepartners, kann der Geburtsname oder der Name wieder angenommen werden, der bist zur Bestimmung des Ehenamens geführt wurde. Die Namensänderung erfolgt im Standesamt, vorzulegen ist der Personalausweis oder Reisepass sowie eine Eheurkunde mit Auflösungsvermerk (sofern diese nicht in Porta Westfalica ausgestellt wurde).


Nach der Eheschließung oder Beendigung der Ehe

  • Ehename

    Ehegatten können einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen.
    Zum Ehenamen kann nach deutschem Recht der Geburtsname eines der Ehegatten oder der zur Zeit der Eheschließung geführte Name erklärt werden.
    Wird kein Ehename bestimmt, so führen die Ehegatten den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter.

    Die Bestimmung des Ehenamens kann während des Bestehens der Ehe nicht rückgängig gemacht werden. 
    Gleiches gilt für die Namensführung nach deutschem Recht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

    Die Namensführung nach ausländischem Recht kann hiervon abweichen. Falls erforderlich, beraten wir Sie gerne.

  • Doppelname

    Ein Doppelname für beide Ehegatten ist nach deutschem Recht nicht möglich.

    Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voranstellen oder anfügen, sofern der Ehename nicht bereits aus mehreren Namen besteht. Die Reihenfolge der Namen kann später nicht verändert werden.

    Besteht der Name des Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.
    Gleiches gilt für die Namensführung nach deutschem Recht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

    Die Namensführung nach ausländischem Recht kann hiervon abweichen. Falls erforderlich, beraten wir Sie gerne.

  • Ablegung des Doppelnamens

    Die Führung eines Doppelnamens kann nach deutschem Recht rückgängig gemacht werden, danach wird nur noch der Ehename geführt.
    Die neue Bestimmung eines Doppelnamens ist nicht möglich.
    Gleiches gilt für die Namensführung nach deutschem Recht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

    Die Namensführung nach ausländischem Recht kann hiervon abweichen. Falls erforderlich, beraten wir Sie gerne.

  • Wiederannahme eines früheren Namens

    Wird eine Ehe durch Tod oder Scheidung beendet, ändert sich der Familienname nach deutschem Recht nicht automatisch.

    Durch Erklärung kann der Geburtsname oder ein früherer Familienname wieder angenommen werden. Die Bestimmung eines Doppelnamens ist auch nach Beendigung möglich.
    Gleiches gilt für die Namensführung nach deutschem Recht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

    Die Namensführung nach ausländischem Recht kann hiervon abweichen. Falls erforderlich, beraten wir Sie gerne.


Namensänderungen für Kinder

  • Familienname des Vaters

    Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und die Mutter hat die alleinige Sorge:
    Das Kind führt nach deutschem Recht seit der Geburt den Familiennamen der Mutter. Die Eltern können bis zur Volljährigkeit dem Kind den Familiennamen des Vaters geben.

    Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und haben die gemeinsame Sorge:
    Wird die gemeinsame Sorge erst nach der Geburt erklärt, kann das Kind innerhalb von drei Monaten ab der Erklärung den Familiennamen des Vaters bekommen.

    Die Eltern heiraten nach der Geburt des Kindes und behalten Ihre Familiennamen:
    Wenn die gemeinsame Sorge nicht schon vor der Eheschließung erklärt wurde, erhalten die Eltern diese automatisch durch die Eheschließung.

    Das Kind kann dann nur innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung den Familiennamen des Vaters erhalten.

    Wurde die gemeinsame Sorge bereits vor der Geburt erklärt oder die Frist für die Namensänderung ist abgelaufen, kann der Familienname des Kindes beim Standesamt nicht mehr geändert werden. Eventuell ist eine öffentlich-rechtliche Namensänderung aus besonderem Grund möglich.

    Führt das Kind seinen Namen nach ausländischem Recht, beraten wir Sie gerne, falls erforderlich.

  • Ehename der Eltern 

    Heiraten die Eltern erst nach der Geburt und bestimmen einen gemeinsamen Ehenamen oder sind bei der Geburt bereits verheiratet, aber bestimmen erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Ehenamen, dann ist folgendes zu beachten:

    Gemeinsame Kinder, die bei der Bestimmung des Ehenamens jünger als 5 Jahre sind, erhalten nach deutschem Recht automatisch den Ehenamen der Eltern.

    Ist das Kind bei der Bestimmung des Ehenamens bereits 5 Jahre alt oder älter, müssen die Eltern eine Erklärung abgeben, damit es auch den Ehenamen führen kann.

    Kinder, die 14 Jahre alt oder älter sind müssen die Erklärung der Eltern mit unterschreiben.

    Volljährige geben die Erklärung alleine ab.

    Führt das Kind seinen Namen nach ausländischem Recht, beraten wir Sie gerne, falls erforderlich.

  • Neuer Ehename eines Elternteils

    Ein sorgeberechtigter Elternteil kann zusammen mit seinem neuen Ehegatten (nicht Elternteil des Kindes) den gemeinsamen Ehenamen zum Familiennamen des minderjährigen Kindes bestimmen.
    Der Ehename kann dem bisherigen Geburtsnamen des Kindes auch vorangestellt oder angefügt werden, so dass das Kind einen Doppelnamen führen kann.
    Voraussetzung für die Namensänderung ist, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten lebt und die Einwilligung des anderen Elternteils vorliegt. Die Einwilligung ist zwingend erforderlich, wenn das Kind dessen Familiennamen führt oder dieser sorgeberechtigt ist.

    Kinder, die 14 Jahre alt oder älter sind müssen die Erklärung mit unterschreiben.

    Führt das Kind seinen Namen nach ausländischem Recht, beraten wir Sie gerne, falls erforderlich.


Weitere Namensänderungen

  • Angleichung nach der Einbürgerung

    Voraussetzungen:

    • eine Person führt Ihren Namen bisher nach ausländischem Recht
    • Namensführung ab sofort nach deutschem Recht (z. B. durch Einbürgerung oder die Aufnahme als anerkannter Flüchtling oder Asylberechtigter)

    Liegen diese Voraussetzungen vor, kann eine Erklärung nach Artikel 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) abgegeben werden, um den Namen an die für deutsche Staatsangehörige übliche Schreibweise anzupassen, und dadurch die Integration in Deutschland zu erleichtern.

    Sie können:

    • bei der Führung von Eigennamen und Namensketten diese in einen Familiennamen und Vornamen aufteilen,
    • Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht kennt, z. B. Vatersnamen und Mittelnamen,
    • die ursprüngliche Form eines abgewandelten Familiennamens annehmen, z. B. bei weiblicher Endung
    • eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen
    • falls es keine deutschsprachige Form des Vornamens gibt, einen neuen für deutsche Staatsangehörige gebräuchlichen Vornamen annehmen.
  • Angleichung nach dem Bundesvertriebenengesetz

    Voraussetzungen:

    • eine Person führt Ihren Namen bisher nach ausländischem Recht
    • Status eines Vertriebenen, Spätaussiedlers oder deren Ehegatte oder Abkömmling nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

    Liegen diese Voraussetzungen vor, kann eine Erklärung nach § 94 BVFG abgegeben werden, um den Namen an die für deutsche Staatsangehörige übliche Schreibweise anzupassen.

    Sie können:

    • Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, z. B. Vatersnamen
    • die männliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen
    • eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen
    • falls es keine deutschsprachige Form des Vornamens gibt, statt dieses Vornamens einen neuen für deutsche Staatsangehörige gebräuchlichen Vornamen annehmen
    • im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmen
    • den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
  • Wahl eines in der EU erworbenen Namens

    Voraussetzungen:

    • eine Person führt ihren Namen nach deutschem Recht
    • während eines gewöhnlichen Aufenthalts (kein Urlaub) in einem Land der Europäischen Union wird ein anderer Name erworben
    • dieser neue Name ist dort in ein Register eingetragen

    Liegen alle genannten Voraussetzungen vor, kann eine Erklärung nach Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) darüber abgegeben werden, dass der im Ausland erworbene Name auch in Deutschland geführt werden soll.
    Der neue Name darf nicht gegen die wesentlichen Grundsätze des deutschen Rechts verstoßen.
    Die Erklärung kann entweder rückwirkend zum Zeitpunkt der Eintragung oder aber für die Zukunft abgegeben werden.

  • Vornamensortierung

    Führt eine Person nach deutschem Recht mehrere Vornamen, kann sie die Reihenfolge dieser Namen nach § 45a des Personenstandsgesetzes tauschen.

    Eine Änderung der Schreibweise sowie das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen ist dabei nicht möglich.

  • öffentlich-rechtliche Namensänderung

    Falls Sie eine Namensänderung wünschen, die beim Standesamt nicht möglich ist, gibt es in begründeten Einzelfällen noch die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung.