Sterbefall
Jeder Sterbefall ist am nächsten Werktag (nicht samstags) persönlich oder schriftlich bei dem Standesamt der Stadt anzuzeigen, in der der Tod eingetreten ist. Zur Anzeige verpflichtet sind gegebenenfalls
- das Familienoberhaupt,
- derjenige, in dessen Wohnung der Sterbefall eingetreten ist,
- jede Person, die bei dem Tod zugegen war oder aus eigenem Wissen davon Kenntnis hat,
- der Bestatter, wenn er dazu beauftragt worden ist,
- öffentliche Einrichtungen, in denen der Tod eingetreten ist,
- private Einrichtungen, wenn sie dazu beauftragt worden sind.
Sofern Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen, wird der Sterbefall von der Polizei angezeigt.
Vorzulegen sind der Personalausweis oder Reisepass des Verstorbenen und der Person, die den Sterbefall anzeigt sowie die Todesbescheinigung des Arztes. Darüber hinaus sind vorzulegen
- bei ledigen Verstorbenen ein beglaubigter Auszug aus dem Geburtsregister oder eine Geburtsurkunde
- bei verheirateten Verstorbenen ein beglaubigter Auszug aus dem Eheregister oder eine Eheurkunde
- bei geschiedenen Verstorbenen ein beglaubigter Auszug aus dem Eheregister oder eine Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil
- bei verwitweten Verstorbenen ein beglaubigter Auszug aus dem Eheregister oder eine Eheurkunde Sterbeurkunde des früheren Ehegatten.
Diese Urkunden sind dann nicht vorzulegen, wenn die Personenstandsregister, aus denen sie auszustellen sind, beim für den Sterbefall zuständigen Standesamt geführt werden, Es können unter Umständen weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Übersetzungen). Das Standesamt gibt hierzu gern Auskunft.
Die Anzeige des Sterbefalls und seine Beurkundung im Sterbebuch sind gebührenfrei. Dazu gehören auch die erteilten Sterbeurkunden für Krankenkasse, gesetzliche Rentenversicherung sowie Versorgungs- und Sozialamt. Gebühren können anfallen für mehrsprachige Urkunden, z.B. bei Überführung des Leichnams ins Ausland.