Urkunden

Urkunden

Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:

  1. Eheurkunden
  2. Lebenspartnerschaftsurkunden
  3. Geburtsurkunden
  4. Sterbeurkunden

Hinweis:
Bestellungen von Urkunden über die Internetseiten privater Anbieter können zusätzliche Kosten verursachen und stehen in keinerlei Zusammenhang mit dem Standesamt Porta Westfalica.

Aus allen Personenstandsregistern können beglaubigte Registerausdrucke bzw. Registerabschriften ausgestellt werden. Beglaubigte Urkunden werden von dem Standesamt ausgestellt, das den Eintrag vorgenommen hat. Urkunden müssen persönlich und unter Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses im Standesamt abgeholt werden oder sie werden nach schriftlicher Anforderung zugesandt. Eine telefonische Vorbestellung einer Urkunde ist möglich. Gebührenfreie Personenstandsurkunden laut Bundes- oder Landesrecht werden gesondert ausgewiesen. Hierzu gehören z.B. Urkunden zur Vorlage bei der Rentenversicherung, für die Gewährung von Kindergeld oder von Erziehungsgeld, für den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt u.a.

Eheurkunden werden bei der Eheschließung erstellt und ausgehändigt. Die Urkunde gibt den aktuellen Stand des Eheregisters wieder. Neben persönlichen Daten enthält sie Ort und Tag der Eheschließung sowie ggf. die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft. Ist die Ehe aufgelöst, so werden in der Eheurkunde Anlass und Zeitpunkt der Auflösung angegeben. Für Lebenspartnerschaftsurkunden wird gleichermaßen verfahren.

Gebühren 

Beglaubigte Ablichtung aus Personenstandseinträgen

10,- €

Ehe-, Geburts- und Sterbeurkunden

10,- €

Mehrsprachige Personenstandsurkunde (international)

10,- €

Zweite oder jede weitere Urkunde, wenn gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang erstellt wird die Hälfte der Gebühr fällig

5,-  €

Bescheinigung über Namensänderung

10,- €

Auskunft aus dem Personenstandsbuch

10,- €

Auskunft aus der Sammelakte

10,- €

Gebühr für die Recherche eines Eintrages oder Vorgangs

17,- €
bis 66,- €

Gebühr für die Wiederannahme eines früheren Namens30,- €
Beglaubigte Ausfertigungen aus dem Archivgut4,20 €


Datenschutz 

Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen.  Personenstandsurkunden sowie Auskünfte können nur Personen erhalten, auf die sich der Eintrag bezieht, oder deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge. Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte erhalten keine Auskünfte. (§ 62 Personenstandsgesetz) Andere Personen haben dann ein Recht auf Erteilung einer Urkunde bzw. Auskunft, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, das dann gegeben ist, wenn die Kenntnis von Personenstandsdaten eines anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Wer nicht auskunftsberechtigt ist, kann Auskunft erhalten bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht einer berechtigten Person, eines vollstreckbaren Titels, eines Vollstreckungsbescheids zum Mahnbescheid, eines Urteils oder ähnlichem.